Winkler Technik: Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung der Bedingungen
    • Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Vertragsabschluss
    • In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.
    • Der Käufer ist sechs Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
    • Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Das Gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
    • Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält der Verkäufer sich ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
  3. Kaufverträge
    • Die Verträge zwischen Verkäufer und Käufer sind Kaufverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den folgenden Bestimmungen die durch Finanzierungsvereinbarungen des Käufers mit Dritten nicht berührt werden, insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Käufers in voller Höhe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer Finanzierungsverträge vermittelt hat.
  4. Preise, Preisänderungen
    • Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
    • Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, senden wir nach bestem Ermessen an die angegebene Lieferadresse im Auftrag und auf Kosten des Käufers, d.h. die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers unfrei, unverzollt, unversichert und unabgeladen.
    • Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.
  5. Lieferzeiten
    • Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Die angegebene Lieferzeit ist jedoch nicht zugesichert.
    • Die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
    • Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
    • Macht der Käufer von dem vorstehenden Recht keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu.
    • Die erweiterte Haftung gemäß §287 BGB wird ausgeschlossen.
    • Teillieferungen sind zulässig.
  6. Versand und Gefahrübergang
    • Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
  7. Gewährleistung und Haftung
    • Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden – Ersatz.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers das Amtsgericht Lieferung, jedoch unter Berücksichtigung des §6, Ziffer 1.
    • Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung zu machen. Im Übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
    • Schlägt die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    • Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
    • Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  8. Eigentumsvorbehalt
    • Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
    • Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
    • Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Verkäufer ab. Der Käufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  9. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
    • Der Käufer ist nicht berechtigt, mit eigenen nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen des Verkäufers aufzurechnen. Der Käufer ist ebenso wenig berechtigt, solche Forderungen an Dritte abzutreten. The purchaser is not entitled with his own non-legally asserted claims to discharge those of the seller by way of counterclaim. Neither is the purchaser entitled to assign such claims to a third party.
  10. Zahlung
    • Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf ein von ihm angegebenes Bankkonto erfolgen.
    • Rechnungen des Verkäufers sind gemäß speziellen Vereinbarungen zu begleichen.
    • Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
    • Unter Abbedingung des §366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Kaufes legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
    • Ist der Käufer im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz – zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
    • Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ins¬besondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    • Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
    • Erfüllungsort ist Überlingen. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit in Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers Überlingen bzw. Landgericht Konstanz als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§§688 ff ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Überlingen vereinbart.
    • Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der Übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.
    • Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
    • Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ausschließlich und unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes Überlingen.